Kreislaufwirtschaftsgesetz – ein Überblick

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (kurz Kreislaufwirtschaftsgesetz / KrWG) ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Die letzte Neufassung vom 24.02.2012 umfasst 72 Paragraphen und gliedert sich in neun Teile und vier Anlagen. In Kraft getreten ist die Fassung vom Februar 2012 am 01.06.2012.

Nach §1 (KrWG) ist der Zweck des Gesetzes, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Kernelement des Gesetzes ist eine fünfstufige Abfallhierarchie, welche durch EU-Abfallrichtlinien vorgegeben wurde und auch integraler Bestandteil der europäischen Abfallpolitik ist.

Diese Zielhierarchie im Umgang mit Abfällen gliedert sich wie folgt:
Vermeidung,
Vorbereitung zur Wiederverwertung,
Recycling (stoffliche Verwertung),
Sonstige Verwertung (meist energetische Verwertung und Verfüllung),
Beseitigung.

An erster Stelle steht die Vermeidung von Abfällen, was sinnvoll erscheint, denn Abfall der nicht erzeugt wird, braucht auch nicht entsorgt zu werden. Dann folgt die „Vorbereitung zur Wiederverwertung“, was bedeutet, dass beispielweise bei der Herstellung von notwendigen Produktverpackungen eine möglichst einfache Wiederverwertung der Verpackung berücksichtigt werden soll. Das können Mehrwegverpackungen sein oder bei Einwegverpackungen der Verzicht auf schwer trennbare Verbundmaterialien. Das danach folgende Recycling hat Vorrang vor der sonstigen Verwertung, was bedeutet, dass die Wiederverwertung der im Abfall befindlichen Wertstoffe Vorrang hat, vor der thermischen Nutzung, also der Energiegewinnung beim Verbrennen von Abfall. Die letzte Stufe beschreibt die Beseitigung von nicht verwertbarem Abfall, häufig durch Verbrennen (zur Volumenreduzierung) und der Ablagerung auf Deponien.

Das KrWG gibt den abfallrechtlichen Rahmen (auf Bundesebene) vor, dazu kommt das Abfallrecht der einzelnen Bundesländer. Diese legen das KrWG zum Teil sehr unterschiedlich aus und verfügen über eigene Abfallgesetze, ergänzende Bestimmungen, weitere Rechtsverordnungen und zusätzliche Verwaltungsvorschriften.

Der § 17 (KrWG) Überlassungspflichten Grundsätzlich sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese Überlassungspflicht hat den Hintergrund, dass sich private Haushalte nicht der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung entziehen sollen. Zudem gibt es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Planungssicherheit (denn jeder muss mitmachen), um ihrer Verpflichtung zur Entsorgung privater Hausabfälle nachzukommen.

Für Gewerbebetriebe gilt, dass Abfälle zur Beseitigung überlassungspflichtig sind und Abfälle zur Verwertung nicht. Diese feine Unterscheidung ist interessant, auch im Hinblick auf die privaten Haushalte. Denn es bedeutet, dass ein Gewerbebetrieb seine werthaltigen Abfälle verkaufen darf und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuleiten muss. Zudem besteht für Gewerbebetriebe unter besonderen Voraussetzungen auch die Möglichkeit sich vom Anschlusszwang befreien zu lassen. Die gesetzlichen Regelungen für Gewerbeabfälle sind gesondert in der Gewerbeabfallordnung des Bundes beschrieben.

In einer Zeit, in der die Abfallindustrie Milliardenumsätze macht, ist es eine spannende Frage, wem der Abfall gehört. Und auch die Frage, welche Stoffe zu den überlassungspflichtigen Abfällen gezählt werden dürfen, wird zukünftig zu Kontroversen führen.

Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben schon heute die Möglichkeiten des KrWG erkannt und erweitern ihre Geschäftstätigkeit in diesem vielversprechenden Wirtschaftszweig. Sie argumentieren, dass ihre Einnahmen letztlich auch dem gebührenzahlenden Bürger zu Gute kommen. Denn die Erlöse müssen zweckgebunden verwendet werden und sollen helfen, die Abfallgebühren stabil zu halten. Wenig begeistert sind natürlich die privaten Entsorgungsträger, die sich vielerorts von der neuen Konkurrenz in ihrer Existenz bedroht sehen.

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